Zur Harmonisierung mit Begriffen und Begrifflichkeiten des Bundesverbandes.
Antrag: | Aktuelle Satzung GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt |
---|---|
Antragsteller*in: | Lennox Schrickel (KV Harz) |
Status: | Abgelehnt |
Eingereicht: | 23.10.2021, 20:24 |
Antrag: | Aktuelle Satzung GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt |
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Antragsteller*in: | Lennox Schrickel (KV Harz) |
Status: | Abgelehnt |
Eingereicht: | 23.10.2021, 20:24 |
(5) Die Mitgliedschaft endet:
(5) Die Mitgliedschaft endet:
- mit der Vollendung des 30. Lebensjahres
- durch Austritt - durch Ausschluss
- durch den Tod
(7) Ein Ausschluss kann bei Verstößen gegen die Satzung oder anderem verbandsschädigendem Verhalten erfolgen und muss durch eine 2/3 Mehrheit auf der Landesmitgliederversammlungdem Landeskongress beschlossen werden.
(2) Der Landesverband hat folgende Organe: - Landesmitgliederversammlung - Landesvorstand
§ 5 Landesmitgliederversammlung
§ 5 Landeskongress
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist oberstes Beschlussorgan der GJ LSA. Alle Mitglieder der GJ LSA haben das Recht an der LMV(1) Der Landeskongress (LK) ist, dass oberste Beschlussorgan der GJ LSA. Alle Mitglieder der GJ LSA haben das Recht auf dem LK stimmberechtigt teilzunehmen.
(2) Die LMVDer LK tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. SieDieser wird vom Landesvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen (in dringenden
Tagesordnung und der vorliegenden Anträge einberufen. Bereits vier Wochen vor der LMVdem LK wird der Termin bekannt gegeben. Die Bekanntgabe und Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail. Ebenso kann die LMVder LK von mindestens 20% der Mitglieder oder der Hälfte aller Gebietsverbände beantragt werden.
(3) Zu Beginn der LMVdes LK wird ein Präsidium zur Leitung der LMVdes LK gewählt.
(4) Die Landesmitgliederversammlung
(4) Der Landeskongress
(7) Die LMVDer LK ist beschlussfähig, wenn zu ihrdiesen ordnungsgemäß eingeladen wurden ist. Das Quorum für Wahlen und Abstimmungenrichtet sichnach der maximalen Anzahl an Mitgliedern, die bis vor der Wahl oder Abstimmung gleichzeitig auf der Landesmitgliederversammlungdem Landeskongress anwesend waren.
(8) Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Basisgruppen oder einzelne Mitglieder. Satzungsänderungsanträge müssen spätestens drei Wochen vor der LMVdem LK beim Landesvorstand eingereicht werden. Anträge müssen bis 48 Stunden vor Beginn der Versammlungdes Landeskongresses eingereicht werden. Dringliche Anträge können von der Versammlungvor dem Landeskongress mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
(1) Der Landesvorstand (LaVo) agiert im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlungdes Landeskongresses. Er setzt sich aus sechs gleichberechtigten Mitgliedern zusammen: zwei Sprecher*innen, ein*e Schatzmeister*in, ein*e
(3) Die Mitglieder des Landesverbandes werden in geheimer Wahl von derdem letzten LandesmitgliederversammlungLandeskongress des Jahres für ein Jahr gewählt. Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer Neuwahl jederzeit möglich.
(4) Scheidet ein Mitglied des LaVos vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf derdem nächsten LMVLK eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstands.
(5) Sollte der Vorstand nicht voll besetzt sein, muss bei jeder LMVjedem LK nachgewählt werden, sofern Bewerbungen vorliegen.
(7) Alle Mitglieder des LaVos sind zeichnungsberechtigt. Der Landesvorstand ist berechtigt die/*dem Landesgeschäftsführer*in mit einer von ihm beschränkten Zeichnungsvollmacht auszustatten.
(8) Der LaVo hat zum Ende seiner Amtszeit der LMVdem LK einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Die Arbeit der Geschäftsstelle ist Teil des Rechenschaftsberichtes.
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gibt sich eine Finanzordnung. Diese wird von der LMVvom dem LK mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(1) Um als Gliederung der GJ LSA anerkannt zu werden, muss eine Basisgruppe nach Vorstellung der durchgeführten und geplanten Aktivitäten auf einer Landesmitgliederversammlungeinen Landeskongress mit einer zweidrittel Mehrheit anerkannt werden. Die Anerkennung kann mit derselben Mehrheit von einer LMVeinen LK aufgehoben werden.
(1) Personenwahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist der/die, der/dieder*die, der*die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
Unterlegene Mitbewerber*innen mit mindestens einer gültigen Stimme sind als Ersatzdelegierte*r gewählt.
(3) Die Satzung kann von der LMVdem LK mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn diese auf der Einladung zur LMVzum LK angekündigt wurde.
(4) Über die Sitzung des Landesvorstandes und die Landesmitgliederversammlungenden Landeskongressen ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse, Protokolle und die geänderten
(1) Die Auflösung der GJ LSA kann mit einer dreiviertel Mehrheit auf einer LMVeinen LK beschlossen werden.
(2) Die Satzung trat am Tage ihrer Beschlussfassung auf der LMVdem LK am 25.03.2017 in Magdeburg in Kraft. (Zuletzt geändert auf der LMVdem LK am 21.08.2021)
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ (GJ LSA)
(2) Die „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ ist der Landesverband der „GRÜNEN JUGEND
Bundesverband“ und die Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen-
Anhalt.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist der Sitz der Geschäftsstelle in Magdeburg.
§ 2 Aufgaben
Die GJ LSA stellt sich folgende Aufgaben:
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GJ LSA kann jede natürliche Person werden, die das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN
JUGEND bekennt.
(2) Der Verband ist für alle Menschen offen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um
eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei handelt. Die Mitgliedschaft
in einer Partei oder einer parteipolitisch gebundenen Organisation ist bei
Eintritt in die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt anzugeben oder beim Eintritt in eine
Partei oder parteipolitisch gebundenen Organisation nachzumelden.
(3) Jedes Mitglied ist der GJ LSA ist zugleich Mitglied des Bundesverbandes,
insofern das vom Bundesverband vorgeschriebene Höchstalter nicht überschritten
wird.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Bundesverband, dem Landesverband oder bei den Basisgruppen beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in auf der Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
(5) Die Mitgliedschaft endet:
- mit der Vollendung des 30. Lebensjahres
- durch Austritt - durch Ausschluss
- durch den Tod
(6) Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband oder der Basisgruppe
schriftlich zu erklären.
(7) Ein Ausschluss kann bei Verstößen gegen die Satzung oder anderem
verbandsschädigendem Verhalten erfolgen und muss durch eine 2/3 Mehrheit auf der dem Landeskongress beschlossen werden.
Landesmitgliederversammlung
(8) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt zahlen einen Mindestbeitrag.
Näheres regelt die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung der GRÜNEN JUGEND.
Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist
der Mitgliedsbeitrag der GRUNDEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
§ 4 Gliederung und Aufbau
(1) Kern der Arbeit der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt sind Basisgruppen, die aus
mindestens drei Mitgliedern der GJ LSA bestehen. Sie bestimmen weisungsgebunden
über ihre Angelegenheiten und Strukturen.
(2) Der Landesverband hat folgende Organe: - Landesmitgliederversammlung -
Landesvorstand
(3) Alle Organe tagen öffentlich, allerdings kann die Öffentlichkeit mit
einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 5 Landesmitgliederversammlung
§ 5 Landeskongress
(1) Der Landeskongress (LK) ist, dass oberste Beschlussorgan der GJ LSA. Alle Mitglieder der GJ LSA haben das Recht auf dem LK stimmberechtigt
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist oberstes Beschlussorgan der GJ
LSA. Alle Mitglieder der GJ LSA haben das Recht an der LMV
teilzunehmen.
(2) Die LMVDer LK tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. SieDieser wird vom
Landesvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen (in dringenden
Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden) unter Angabe der
Tagesordnung und der vorliegenden Anträge einberufen. Bereits vier Wochen vor der LMVdem LK wird der Termin bekannt gegeben. Die Bekanntgabe und Einladung erfolgt
in der Regel per E-Mail. Ebenso kann die LMVder LK von mindestens 20% der Mitglieder
oder der Hälfte aller Gebietsverbände beantragt werden.
(3) Zu Beginn der LMVdes LK wird ein Präsidium zur Leitung der LMVdes LK gewählt.
(4) Die Landesmitgliederversammlung
(4) Der Landeskongress
(5) Mitglieder des Landesvorstands, Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND und
Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden einzeln und
geheim in einem separaten Raum oder einer Wahlkabine gewählt.
(6) Mitglieder des Landesvorstands, Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND und
Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind für maximal 15
Monate gewählt.
(7) Die LMVDer LK ist beschlussfähig, wenn zu ihrdiesen ordnungsgemäß eingeladen wurden ist.
Das Quorum für Wahlen und Abstimmungenrichtet sichnach der maximalen Anzahl an
Mitgliedern, die bis vor der Wahl oder Abstimmung gleichzeitig auf der dem Landeskongress anwesend waren.
Landesmitgliederversammlung
(8) Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Basisgruppen oder einzelne
Mitglieder. Satzungsänderungsanträge müssen spätestens drei Wochen vor der LMVdem LK
beim Landesvorstand eingereicht werden. Anträge müssen bis 48 Stunden vor Beginn der Versammlungdes Landeskongresses eingereicht werden. Dringliche Anträge können von der vor dem Landeskongress mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
Versammlung
§ 6 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand (LaVo) agiert im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlungdes Landeskongresses. Er setzt sich aus sechs gleichberechtigten
Mitgliedern zusammen: zwei Sprecher*innen, ein*e Schatzmeister*in, ein*e
politischer Geschäftsführer*in und zwei Beisitzer*innen. Diese müssen ihren
Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.
(2) Der LaVo nimmt folgende Aufgaben war:
(3) Die Mitglieder des Landesverbandes werden in geheimer Wahl von derdem letzten LandesmitgliederversammlungLandeskongress des Jahres für ein Jahr gewählt. Eine Abwahl ist mit
absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer Neuwahl jederzeit möglich.
(4) Scheidet ein Mitglied des LaVos vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf derdem
nächsten LMVLK eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds
endet mit der des übrigen Vorstands.
(5) Sollte der Vorstand nicht voll besetzt sein, muss bei jeder LMVjedem LK nachgewählt
werden, sofern Bewerbungen vorliegen.
(6) Mitglied des LaVos kann nicht werden, wer im geschäftsführenden
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, Mitglied des Bundes- oder Landesvorstandes der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist. Außerdem sollten LaVo Mitglieder nach
Möglichkeit keine Sprecher*innen einer Basisgruppe sein.
(7) Alle Mitglieder des LaVos sind zeichnungsberechtigt. Der Landesvorstand ist
berechtigt die/*dem Landesgeschäftsführer*in mit einer von ihm beschränkten
Zeichnungsvollmacht auszustatten.
(8) Der LaVo hat zum Ende seiner Amtszeit der LMVdem LK einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen. Die Arbeit der Geschäftsstelle ist Teil des Rechenschaftsberichtes.
(9.1) Sollte der*die Schatzmeister*in nicht am Bundesfinanzausschuss teilnehmen
können, so ist der*die Politische Geschäftsführer*in als seine*ihre Vertretung
berechtigt am Bundesfinanzausschuss teilzunehmen.
(9.2) Falls der*die politische Geschäftsführer*in ebenfalls nicht am
Bundesfinanzausschuss teilnehmen kann, ist ein anderes Landesvorstandsmitglied,
mit einem Votum des Landesvorstands berechtigt, den Landesverband auf dem
Bundesfinanzausschuss zu vertreten.
(10) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Er*Sie muss Ausgaben, die sich
über 100 Euro belaufen mit dem gesamten LaVo abstimmen. Dieser hat ein
Vetorecht.
(11) Die Arbeitsweise des LaVos regelt eine Geschäftsordnung.
§ 7 Finanzen
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gibt sich eine Finanzordnung. Diese wird von vom dem LK mit einfacher Mehrheit beschlossen.
der LMV
§ 8 Basisgruppen
(1) Um als Gliederung der GJ LSA anerkannt zu werden, muss eine Basisgruppe nach
Vorstellung der durchgeführten und geplanten Aktivitäten auf einer einen Landeskongress mit einer zweidrittel Mehrheit anerkannt werden. Die
Landesmitgliederversammlung
Anerkennung kann mit derselben Mehrheit von einer LMVeinen LK aufgehoben werden.
(2) Basisgruppen heißen GRÜNE JUGEND mit dem Zusatz des Gebiets. Sie sind
berechtigt sich eine eigene Satzung zu geben, die den Regelungen des Bundes- und
Landesverbandes nicht widersprechen dürfen.
(3) Weiterhin müssen Basisgruppen mindestens zwei Sprecher*innen wählen. Ob und
wie viele Beisitzer*innen gewählt werden, entscheidet jede Basisgruppe selbst.
(4) Basisgruppen müssen die Kontaktdaten ihrer gewählten Vertreter*innen
umgehend dem Landesvorstand oder der Landesgeschäftsstelle mitteilen.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
(1) Personenwahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist der/die, der/dieder*die, der*die im
ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht in dem darauffolgenden
Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Delegiertenwahlen für z.B. LDR, LPT und
BuFiAu ist bereits im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit ausreichend.
Unterlegene Mitbewerber*innen mit mindestens einer gültigen Stimme sind als
Ersatzdelegierte*r gewählt.
(2) Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt
geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Satzung kann von der LMVdem LK mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen,
geändert oder aufgehoben werden, wenn diese auf der Einladung zur LMVzum LK
angekündigt wurde.
(4) Über die Sitzung des Landesvorstandes und die Landesmitgliederversammlungenden Landeskongressen
ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse, Protokolle und die geänderten
Satzung und Ordnungen des Landesverbandes sind binnen vier Wochen Mitgliedern
öffentlich bekannt zu machen.
§ 10 FLINTA*-Quote
(1) Alle Gremien und Delegationen der GJ LSA müssen mindestens zur Hälfte aus
FLINTA*- Personen bestehen (steht für Frauen, lesbische, inter, nicht-binäre,
trans* und agender Personen). Findet sich keine FLINTA*-Person für einen
FLINTA*-Platz, so wird ein FLINTA*- Forum abgehalten. Dabei beraten sich die
stimmberechtigten FLINTA*-Personen des jeweiligen Gremiums. Das FIT*-Statut des
Bundesverbandes findet Anwendung
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ LSA kann mit einer dreiviertel Mehrheit auf einer LMVeinen LK
beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu mit der Aufgabe
es im Land Sachsen-Anhalt für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 12 Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmung
(1) Bis zur Einführung einer Landesschiedsordnung und einem Landesschiedsgericht
ist das Bundesschiedsgericht Eingangsinstanz.
(2) Die Satzung trat am Tage ihrer Beschlussfassung auf der LMVdem LK am 25.03.2017 in
Magdeburg in Kraft. (Zuletzt geändert auf der LMVdem LK am 21.08.2021)
Zur Harmonisierung mit Begriffen und Begrifflichkeiten des Bundesverbandes.
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