Antrag: | Aktuelle Satzung GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt |
---|---|
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 23.10.2021) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 20.10.2021, 23:09 |
S8 zu Satzung: Aktuelle Satzung GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt
Antragstext
Von Zeile 156 bis 167:
§ 8 Basisgruppen
§ 8 Ortsgruppen
(1) Um als GliederungOrtsgruppe der GJ LSA anerkannt zu werden, muss eine BasisgruppeOrtsgruppe nach Vorstellung der durchgeführten und geplanten Aktivitäten auf einer Landesmitgliederversammlung mit einer zweidrittel MehrheitZweidrittelmehrheit anerkannt werden. Eine solche Ortsgruppe umfasst einen oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte. Die Anerkennung kann mit derselben Mehrheit von einer LMV aufgehoben werden. Der Landesvorstand kann Ortsgruppen bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen. Über eine Auflösung können Ortsgruppen auch selbstständig entscheiden.
(2) BasisgruppenDie Ortsgruppen tragen heißen GRÜNE JUGEND"GRÜNE JUGEND" mit dem Zusatz des jeweiligen Gebiets. Sie sind berechtigt, sich eine eigene Satzung zu geben, die den Regelungen des Bundes- und Landesverbandes nicht widersprechen dürfendarf.
(3) Weiterhin müssen BasisgruppenOrtsgruppen mindestens zwei Sprecher*innen wählen. Ob und wie viele Beisitzer*innen gewählt werden, entscheidet jede Basisgruppe selbst.
(4) BasisgruppenOrtsgruppen müssen die Kontaktdaten ihrer gewählten Vertreter*innen umgehend dem Landesvorstand oder der Landesgeschäftsstelle mitteilen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ (GJ LSA)
(2) Die „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ ist der Landesverband der „GRÜNEN JUGEND
Bundesverband“ und die Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen-
Anhalt.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist der Sitz der Geschäftsstelle in Magdeburg.
§ 2 Aufgaben
Die GJ LSA stellt sich folgende Aufgaben:
- die Interessen der Jugend gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
vertreten - die politischen Vorstellungen der Mitglieder umzusetzen und
die Basisverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen
- politische Schulungs- und Bildungs- und Informationsarbeit zu leisten
- Kontakt zu anderen Jugendorganisationen auf verschiedenen Ebenen zu
knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben
- Kontakte mit außer-parteilichen und spontanen Jugendinitiativen
anzustreben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GJ LSA kann jede natürliche Person werden, die das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN
JUGEND bekennt.
(2) Der Verband ist für alle Menschen offen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um
eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei handelt. Die Mitgliedschaft
in einer Partei oder einer parteipolitisch gebundenen Organisation ist bei
Eintritt in die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt anzugeben oder beim Eintritt in eine
Partei oder parteipolitisch gebundenen Organisation nachzumelden.
(3) Jedes Mitglied ist der GJ LSA ist zugleich Mitglied des Bundesverbandes,
insofern das vom Bundesverband vorgeschriebene Höchstalter nicht überschritten
wird.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Bundesverband, dem Landesverband oder bei den Basisgruppen beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in auf der Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
- mit der Vollendung des 30. Lebensjahres
- durch Austritt - durch Ausschluss
- durch den Tod
(6) Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband oder der Basisgruppe
schriftlich zu erklären.
(7) Ein Ausschluss kann bei Verstößen gegen die Satzung oder anderem
verbandsschädigendem Verhalten erfolgen und muss durch eine 2/3 Mehrheit auf der
Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt zahlen einen Mindestbeitrag.
Näheres regelt die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung der GRÜNEN JUGEND.
Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist
der Mitgliedsbeitrag der GRUNDEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
§ 4 Gliederung und Aufbau
(1) Kern der Arbeit der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt sind Basisgruppen, die aus
mindestens drei Mitgliedern der GJ LSA bestehen. Sie bestimmen weisungsgebunden
über ihre Angelegenheiten und Strukturen.
(2) Der Landesverband hat folgende Organe: - Landesmitgliederversammlung -
Landesvorstand
(3) Alle Organe tagen öffentlich, allerdings kann die Öffentlichkeit mit
einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist oberstes Beschlussorgan der GJ
LSA. Alle Mitglieder der GJ LSA haben das Recht an der LMV stimmberechtigt
teilzunehmen.
(2) Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom
Landesvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen (in dringenden
Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden) unter Angabe der
Tagesordnung und der vorliegenden Anträge einberufen. Bereits vier Wochen vor
der LMV wird der Termin bekannt gegeben. Die Bekanntgabe und Einladung erfolgt
in der Regel per E-Mail. Ebenso kann die LMV von mindestens 20% der Mitglieder
oder der Hälfte aller Gebietsverbände beantragt werden.
(3) Zu Beginn der LMV wird ein Präsidium zur Leitung der LMV gewählt.
(4) Die Landesmitgliederversammlung
- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit
des Landesverbandes
- legt den Haushalt fest
- beschließt über das Programm
- beschließt über eingebracht Anträge
- wählt und entlastet den Landesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen
- wählt die Delegierten für die Vertretung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
in den Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen-Anhalt auf ein Jahr.
Es können so viele Ersatzdelegierte gewählt werden, wie Delegierte für die
Vertretung in den Gremien zu wählen sind.
- wählt die Delegierten für den Grüne Jugend Länderrat des Bundesverbandes
- wählt eine*n Beauftragte*n für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost. Wenn keine
Person aus der Basis gewählt werden kann, kann der Landesvorstand zwei
Mitglieder des Landesvorstands bestimmen.wählt drei Mitglieder für den
Ring politischer Jugend Sachsen-Anhalt
- Vergibt Voten für Kandidat*innen der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
- wählt eine*n Basisdelegierte*n für den Bundesfinanzausschuss, die
Delegierung erfolgt zusätzlich zur*zum Landesschatzmeister*in, diese*r ist
durch ihr*sein Amt gesetzt. Die Quotierung ist dabei zwingend zu beachten,
da sonst ein Stimmrecht nicht wahrgenommen werden kann.
- erkennt neue Basisgruppen an
- beschließt und ändert die Satzung
(5) Mitglieder des Landesvorstands, Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND und
Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden einzeln und
geheim in einem separaten Raum oder einer Wahlkabine gewählt.
(6) Mitglieder des Landesvorstands, Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND und
Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind für maximal 15
Monate gewählt.
(7) Die LMV ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurden ist.
Das Quorum für Wahlen und Abstimmungenrichtet sichnach der maximalen Anzahl an
Mitgliedern, die bis vor der Wahl oder Abstimmung gleichzeitig auf der
Landesmitgliederversammlung anwesend waren.
(8) Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Basisgruppen oder einzelne
Mitglieder. Satzungsänderungsanträge müssen spätestens drei Wochen vor der LMV
beim Landesvorstand eingereicht werden. Anträge müssen bis 48 Stunden vor Beginn
der Versammlung eingereicht werden. Dringliche Anträge können von der
Versammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
§ 6 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand (LaVo) agiert im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse
der Landesmitgliederversammlung. Er setzt sich aus sechs gleichberechtigten
Mitgliedern zusammen: zwei Sprecher*innen, ein*e Schatzmeister*in, ein*e
politischer Geschäftsführer*in und zwei Beisitzer*innen. Diese müssen ihren
Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.
(2) Der LaVo nimmt folgende Aufgaben war:
- Vertretung des Landesverbandes nach außen und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
- ist berechtigt eine*n Landesgeschäftsführer*in einzustellen (Die/der
Landesgeschäftsführer*in nimmt mit Rederecht an den
Landesvorstandssitzungen teil)
- Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Innerverbandlicher Kontakt und Betreuung der Mitglieder und Basisgruppen
- bestimmt ein Mitglied des Landesvorstands für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost.
Sollte keine Person aus der Basis für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost gewählt
werden können, können zwei Mitglieder des Landesvorstands bestimmt werden.
(3) Die Mitglieder des Landesverbandes werden in geheimer Wahl von der letzten
Landesmitgliederversammlung des Jahres für ein Jahr gewählt. Eine Abwahl ist mit
absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer Neuwahl jederzeit möglich.
(4) Scheidet ein Mitglied des LaVos vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der
nächsten LMV eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds
endet mit der des übrigen Vorstands.
(5) Sollte der Vorstand nicht voll besetzt sein, muss bei jeder LMV nachgewählt
werden, sofern Bewerbungen vorliegen.
(6) Mitglied des LaVos kann nicht werden, wer im geschäftsführenden
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, Mitglied des Bundes- oder Landesvorstandes der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist. Außerdem sollten LaVo Mitglieder nach
Möglichkeit keine Sprecher*innen einer Basisgruppe sein.
(7) Alle Mitglieder des LaVos sind zeichnungsberechtigt. Der Landesvorstand ist
berechtigt die/dem Landesgeschäftsführer*in mit einer von ihm beschränkten
Zeichnungsvollmacht auszustatten.
(8) Der LaVo hat zum Ende seiner Amtszeit der LMV einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen. Die Arbeit der Geschäftsstelle ist Teil des Rechenschaftsberichtes.
(9.1) Sollte der*die Schatzmeister*in nicht am Bundesfinanzausschuss teilnehmen
können, so ist der*die Politische Geschäftsführer*in als seine*ihre Vertretung
berechtigt am Bundesfinanzausschuss teilzunehmen.
(9.2) Falls der*die politische Geschäftsführer*in ebenfalls nicht am
Bundesfinanzausschuss teilnehmen kann, ist ein anderes Landesvorstandsmitglied,
mit einem Votum des Landesvorstands berechtigt, den Landesverband auf dem
Bundesfinanzausschuss zu vertreten.
(10) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Er*Sie muss Ausgaben, die sich
über 100 Euro belaufen mit dem gesamten LaVo abstimmen. Dieser hat ein
Vetorecht.
(11) Die Arbeitsweise des LaVos regelt eine Geschäftsordnung.
§ 7 Finanzen
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gibt sich ein Finanzordnung. Diese wird von
der LMV mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 8 Basisgruppen
§ 8 Ortsgruppen
(1) Um als GliederungOrtsgruppe der GJ LSA anerkannt zu werden, muss eine BasisgruppeOrtsgruppe nach
Vorstellung der durchgeführten und geplanten Aktivitäten auf einer
Landesmitgliederversammlung mit einer zweidrittel MehrheitZweidrittelmehrheit anerkannt werden. Eine solche Ortsgruppe umfasst einen oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte. Die
Anerkennung kann mit derselben Mehrheit von einer LMV aufgehoben werden. Der Landesvorstand kann Ortsgruppen bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen. Über eine Auflösung können Ortsgruppen auch selbstständig entscheiden.
(2) BasisgruppenDie Ortsgruppen tragen heißen GRÜNE JUGEND"GRÜNE JUGEND" mit dem Zusatz des jeweiligen Gebiets. Sie sind
berechtigt, sich eine eigene Satzung zu geben, die den Regelungen des Bundes- und
Landesverbandes nicht widersprechen dürfendarf.
(3) Weiterhin müssen BasisgruppenOrtsgruppen mindestens zwei Sprecher*innen wählen. Ob und
wie viele Beisitzer*innen gewählt werden, entscheidet jede Basisgruppe selbst.
(4) BasisgruppenOrtsgruppen müssen die Kontaktdaten ihrer gewählten Vertreter*innen
umgehend dem Landesvorstand oder der Landesgeschäftsstelle mitteilen.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
(1) Personenwahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist der/die, der/die im
ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht in dem darauffolgenden
Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Delegiertenwahlen für z.B. LDR, LPT und
BuFiAu ist bereits im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit ausreichend.
Unterlegene Mitbewerber*innen mit mindestens einer gültigen Stimme sind als
Ersatzdelegierte gewählt.
(2) Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt
geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Satzung kann von der LMV mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen,
geändert oder aufgehoben werden, wenn diese auf der Einladung zur LMV
angekündigt wurde.
(4) Über die Sitzung des Landesvorstandes und die Landesmitgliederversammlungen
ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse, Protokolle und die geänderten
Satzung und Ordnungen des Landesverbandes sind binnen vier Wochen Mitgliedern
öffentlich bekannt zu machen.
§ 10 FLINTA*-Quote
(1) Alle Gremien und Delegationen der GJ LSA müssen mindestens zur Hälfte aus
FLINTA*- Personen bestehen (steht für Frauen, lesbische, inter, nicht-binäre,
trans* und agender Personen). Findet sich keine FLINTA*-Person für einen
FLINTA*-Platz, so wird ein FLINTA*- Forum abgehalten. Dabei beraten sich die
stimmberechtigten FLINTA*-Personen des jeweiligen Gremiums. Das FIT*-Statut des
Bundesverbandes findet Anwendung
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ LSA kann mit einer dreiviertel Mehrheit auf einer LMV
beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu mit der Aufgabe
es im Land Sachsen-Anhalt für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 12 Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmung
(1) Bis zur Einführung einer Landesschiedsordnung und einem Landesschiedsgericht
ist das Bundesschiedsgericht Eingangsinstanz.
(2) Die Satzung trat am Tage ihrer Beschlussfassung auf der LMV am 25.03.2017 in
Magdeburg in Kraft. (Zuletzt geändert auf der LMV am 21.08.2021)
Von Zeile 156 bis 167:
§ 8 Basisgruppen
§ 8 Ortsgruppen
(1) Um als GliederungOrtsgruppe der GJ LSA anerkannt zu werden, muss eine BasisgruppeOrtsgruppe nach Vorstellung der durchgeführten und geplanten Aktivitäten auf einer Landesmitgliederversammlung mit einer zweidrittel MehrheitZweidrittelmehrheit anerkannt werden. Eine solche Ortsgruppe umfasst einen oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte. Die Anerkennung kann mit derselben Mehrheit von einer LMV aufgehoben werden. Der Landesvorstand kann Ortsgruppen bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen. Über eine Auflösung können Ortsgruppen auch selbstständig entscheiden.
(2) BasisgruppenDie Ortsgruppen tragen heißen GRÜNE JUGEND"GRÜNE JUGEND" mit dem Zusatz des jeweiligen Gebiets. Sie sind berechtigt, sich eine eigene Satzung zu geben, die den Regelungen des Bundes- und Landesverbandes nicht widersprechen dürfendarf.
(3) Weiterhin müssen BasisgruppenOrtsgruppen mindestens zwei Sprecher*innen wählen. Ob und wie viele Beisitzer*innen gewählt werden, entscheidet jede Basisgruppe selbst.
(4) BasisgruppenOrtsgruppen müssen die Kontaktdaten ihrer gewählten Vertreter*innen umgehend dem Landesvorstand oder der Landesgeschäftsstelle mitteilen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ (GJ LSA)
(2) Die „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ ist der Landesverband der „GRÜNEN JUGEND
Bundesverband“ und die Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen-
Anhalt.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist der Sitz der Geschäftsstelle in Magdeburg.
§ 2 Aufgaben
Die GJ LSA stellt sich folgende Aufgaben:
- die Interessen der Jugend gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
vertreten - die politischen Vorstellungen der Mitglieder umzusetzen und
die Basisverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen
- politische Schulungs- und Bildungs- und Informationsarbeit zu leisten
- Kontakt zu anderen Jugendorganisationen auf verschiedenen Ebenen zu
knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben
- Kontakte mit außer-parteilichen und spontanen Jugendinitiativen
anzustreben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GJ LSA kann jede natürliche Person werden, die das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN
JUGEND bekennt.
(2) Der Verband ist für alle Menschen offen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um
eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei handelt. Die Mitgliedschaft
in einer Partei oder einer parteipolitisch gebundenen Organisation ist bei
Eintritt in die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt anzugeben oder beim Eintritt in eine
Partei oder parteipolitisch gebundenen Organisation nachzumelden.
(3) Jedes Mitglied ist der GJ LSA ist zugleich Mitglied des Bundesverbandes,
insofern das vom Bundesverband vorgeschriebene Höchstalter nicht überschritten
wird.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Bundesverband, dem Landesverband oder bei den Basisgruppen beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in auf der Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
- mit der Vollendung des 30. Lebensjahres
- durch Austritt - durch Ausschluss
- durch den Tod
(6) Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband oder der Basisgruppe
schriftlich zu erklären.
(7) Ein Ausschluss kann bei Verstößen gegen die Satzung oder anderem
verbandsschädigendem Verhalten erfolgen und muss durch eine 2/3 Mehrheit auf der
Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt zahlen einen Mindestbeitrag.
Näheres regelt die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung der GRÜNEN JUGEND.
Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist
der Mitgliedsbeitrag der GRUNDEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
§ 4 Gliederung und Aufbau
(1) Kern der Arbeit der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt sind Basisgruppen, die aus
mindestens drei Mitgliedern der GJ LSA bestehen. Sie bestimmen weisungsgebunden
über ihre Angelegenheiten und Strukturen.
(2) Der Landesverband hat folgende Organe: - Landesmitgliederversammlung -
Landesvorstand
(3) Alle Organe tagen öffentlich, allerdings kann die Öffentlichkeit mit
einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist oberstes Beschlussorgan der GJ
LSA. Alle Mitglieder der GJ LSA haben das Recht an der LMV stimmberechtigt
teilzunehmen.
(2) Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom
Landesvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen (in dringenden
Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden) unter Angabe der
Tagesordnung und der vorliegenden Anträge einberufen. Bereits vier Wochen vor
der LMV wird der Termin bekannt gegeben. Die Bekanntgabe und Einladung erfolgt
in der Regel per E-Mail. Ebenso kann die LMV von mindestens 20% der Mitglieder
oder der Hälfte aller Gebietsverbände beantragt werden.
(3) Zu Beginn der LMV wird ein Präsidium zur Leitung der LMV gewählt.
(4) Die Landesmitgliederversammlung
- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit
des Landesverbandes
- legt den Haushalt fest
- beschließt über das Programm
- beschließt über eingebracht Anträge
- wählt und entlastet den Landesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen
- wählt die Delegierten für die Vertretung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
in den Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen-Anhalt auf ein Jahr.
Es können so viele Ersatzdelegierte gewählt werden, wie Delegierte für die
Vertretung in den Gremien zu wählen sind.
- wählt die Delegierten für den Grüne Jugend Länderrat des Bundesverbandes
- wählt eine*n Beauftragte*n für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost. Wenn keine
Person aus der Basis gewählt werden kann, kann der Landesvorstand zwei
Mitglieder des Landesvorstands bestimmen.wählt drei Mitglieder für den
Ring politischer Jugend Sachsen-Anhalt
- Vergibt Voten für Kandidat*innen der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
- wählt eine*n Basisdelegierte*n für den Bundesfinanzausschuss, die
Delegierung erfolgt zusätzlich zur*zum Landesschatzmeister*in, diese*r ist
durch ihr*sein Amt gesetzt. Die Quotierung ist dabei zwingend zu beachten,
da sonst ein Stimmrecht nicht wahrgenommen werden kann.
- erkennt neue Basisgruppen an
- beschließt und ändert die Satzung
(5) Mitglieder des Landesvorstands, Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND und
Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden einzeln und
geheim in einem separaten Raum oder einer Wahlkabine gewählt.
(6) Mitglieder des Landesvorstands, Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND und
Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind für maximal 15
Monate gewählt.
(7) Die LMV ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurden ist.
Das Quorum für Wahlen und Abstimmungenrichtet sichnach der maximalen Anzahl an
Mitgliedern, die bis vor der Wahl oder Abstimmung gleichzeitig auf der
Landesmitgliederversammlung anwesend waren.
(8) Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Basisgruppen oder einzelne
Mitglieder. Satzungsänderungsanträge müssen spätestens drei Wochen vor der LMV
beim Landesvorstand eingereicht werden. Anträge müssen bis 48 Stunden vor Beginn
der Versammlung eingereicht werden. Dringliche Anträge können von der
Versammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
§ 6 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand (LaVo) agiert im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse
der Landesmitgliederversammlung. Er setzt sich aus sechs gleichberechtigten
Mitgliedern zusammen: zwei Sprecher*innen, ein*e Schatzmeister*in, ein*e
politischer Geschäftsführer*in und zwei Beisitzer*innen. Diese müssen ihren
Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.
(2) Der LaVo nimmt folgende Aufgaben war:
- Vertretung des Landesverbandes nach außen und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
- ist berechtigt eine*n Landesgeschäftsführer*in einzustellen (Die/der
Landesgeschäftsführer*in nimmt mit Rederecht an den
Landesvorstandssitzungen teil)
- Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Innerverbandlicher Kontakt und Betreuung der Mitglieder und Basisgruppen
- bestimmt ein Mitglied des Landesvorstands für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost.
Sollte keine Person aus der Basis für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost gewählt
werden können, können zwei Mitglieder des Landesvorstands bestimmt werden.
(3) Die Mitglieder des Landesverbandes werden in geheimer Wahl von der letzten
Landesmitgliederversammlung des Jahres für ein Jahr gewählt. Eine Abwahl ist mit
absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer Neuwahl jederzeit möglich.
(4) Scheidet ein Mitglied des LaVos vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der
nächsten LMV eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds
endet mit der des übrigen Vorstands.
(5) Sollte der Vorstand nicht voll besetzt sein, muss bei jeder LMV nachgewählt
werden, sofern Bewerbungen vorliegen.
(6) Mitglied des LaVos kann nicht werden, wer im geschäftsführenden
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, Mitglied des Bundes- oder Landesvorstandes der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist. Außerdem sollten LaVo Mitglieder nach
Möglichkeit keine Sprecher*innen einer Basisgruppe sein.
(7) Alle Mitglieder des LaVos sind zeichnungsberechtigt. Der Landesvorstand ist
berechtigt die/dem Landesgeschäftsführer*in mit einer von ihm beschränkten
Zeichnungsvollmacht auszustatten.
(8) Der LaVo hat zum Ende seiner Amtszeit der LMV einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen. Die Arbeit der Geschäftsstelle ist Teil des Rechenschaftsberichtes.
(9.1) Sollte der*die Schatzmeister*in nicht am Bundesfinanzausschuss teilnehmen
können, so ist der*die Politische Geschäftsführer*in als seine*ihre Vertretung
berechtigt am Bundesfinanzausschuss teilzunehmen.
(9.2) Falls der*die politische Geschäftsführer*in ebenfalls nicht am
Bundesfinanzausschuss teilnehmen kann, ist ein anderes Landesvorstandsmitglied,
mit einem Votum des Landesvorstands berechtigt, den Landesverband auf dem
Bundesfinanzausschuss zu vertreten.
(10) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Er*Sie muss Ausgaben, die sich
über 100 Euro belaufen mit dem gesamten LaVo abstimmen. Dieser hat ein
Vetorecht.
(11) Die Arbeitsweise des LaVos regelt eine Geschäftsordnung.
§ 7 Finanzen
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gibt sich ein Finanzordnung. Diese wird von
der LMV mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 8 Basisgruppen
§ 8 Ortsgruppen
(1) Um als GliederungOrtsgruppe der GJ LSA anerkannt zu werden, muss eine BasisgruppeOrtsgruppe nach
Vorstellung der durchgeführten und geplanten Aktivitäten auf einer
Landesmitgliederversammlung mit einer zweidrittel MehrheitZweidrittelmehrheit anerkannt werden. Eine solche Ortsgruppe umfasst einen oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte. Die
Anerkennung kann mit derselben Mehrheit von einer LMV aufgehoben werden. Der Landesvorstand kann Ortsgruppen bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen. Über eine Auflösung können Ortsgruppen auch selbstständig entscheiden.
(2) BasisgruppenDie Ortsgruppen tragen heißen GRÜNE JUGEND"GRÜNE JUGEND" mit dem Zusatz des jeweiligen Gebiets. Sie sind
berechtigt, sich eine eigene Satzung zu geben, die den Regelungen des Bundes- und
Landesverbandes nicht widersprechen dürfendarf.
(3) Weiterhin müssen BasisgruppenOrtsgruppen mindestens zwei Sprecher*innen wählen. Ob und
wie viele Beisitzer*innen gewählt werden, entscheidet jede Basisgruppe selbst.
(4) BasisgruppenOrtsgruppen müssen die Kontaktdaten ihrer gewählten Vertreter*innen
umgehend dem Landesvorstand oder der Landesgeschäftsstelle mitteilen.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
(1) Personenwahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist der/die, der/die im
ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht in dem darauffolgenden
Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Delegiertenwahlen für z.B. LDR, LPT und
BuFiAu ist bereits im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit ausreichend.
Unterlegene Mitbewerber*innen mit mindestens einer gültigen Stimme sind als
Ersatzdelegierte gewählt.
(2) Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt
geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Satzung kann von der LMV mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen,
geändert oder aufgehoben werden, wenn diese auf der Einladung zur LMV
angekündigt wurde.
(4) Über die Sitzung des Landesvorstandes und die Landesmitgliederversammlungen
ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse, Protokolle und die geänderten
Satzung und Ordnungen des Landesverbandes sind binnen vier Wochen Mitgliedern
öffentlich bekannt zu machen.
§ 10 FLINTA*-Quote
(1) Alle Gremien und Delegationen der GJ LSA müssen mindestens zur Hälfte aus
FLINTA*- Personen bestehen (steht für Frauen, lesbische, inter, nicht-binäre,
trans* und agender Personen). Findet sich keine FLINTA*-Person für einen
FLINTA*-Platz, so wird ein FLINTA*- Forum abgehalten. Dabei beraten sich die
stimmberechtigten FLINTA*-Personen des jeweiligen Gremiums. Das FIT*-Statut des
Bundesverbandes findet Anwendung
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ LSA kann mit einer dreiviertel Mehrheit auf einer LMV
beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu mit der Aufgabe
es im Land Sachsen-Anhalt für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 12 Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmung
(1) Bis zur Einführung einer Landesschiedsordnung und einem Landesschiedsgericht
ist das Bundesschiedsgericht Eingangsinstanz.
(2) Die Satzung trat am Tage ihrer Beschlussfassung auf der LMV am 25.03.2017 in
Magdeburg in Kraft. (Zuletzt geändert auf der LMV am 21.08.2021)
Kommentare